Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 wurden zum 01.01.2017 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.
Seitdem gelten die Pflegegrade 1 bis 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
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